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   LSG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2016 - L 9 SO 226/14   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2016 - L 9 SO 226/14 (https://dejure.org/2016,10648)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 21.04.2016 - L 9 SO 226/14 (https://dejure.org/2016,10648)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 21. April 2016 - L 9 SO 226/14 (https://dejure.org/2016,10648)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streit zwischen Pflegeeinrichtung und Sozialhilfeträger um höhere Leistungen der Hilfe zur Pflege; Klageweise Geltendmachung des Differenzbetrages zwischen den Leistungen nach Pflegestufe I und II durch die Pflegeeinrichtung zu Lebzeiten des Hilfebedürftigen; Kein ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII ; Kein öffentlich-rechtlicher Vergütungsanspruch einer Pflegeeinrichtung gegen dem Sozialhilfeträger; Kein Anspruch auf Einstufung des Hilfebedürftigen in eine höhere Pflegestufe; Inanspruchnahme ...

  • rechtsportal.de

    SGB XII § 61 ; SGB XII § 75
    Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • BSG, 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung - Sozialhilfe -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2016 - L 9 SO 226/14
    Denn einem an einen Leistungsberechtigten gerichteten Verwaltungsakt komme eine Drittwirkung im Sinne eines solchen Schuldbeitritts gegenüber einem Leistungserbringer zu, wenn die Leistungserbringung - wie hier - in einem zwischen Leistungsberechtigten, Sozialhilfeträger und Leistungserbringer bestehenden sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis erfolge (Hinweis u.a. auf BSG, Urt. v. 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R - und v. 02.02.2010 - B 8 SO 20/08 R -).

    Der Schuldbeitritt erstrecke sich allerdings nur auf die vom Bewilligungsbescheid der Art und Höhe nach erfassten Leistungen (Hinweis auf BSG, Urt. v. 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R - u. LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 25.11.2010 - L 1 SO 8/10 -).

    Diese Regelungen - mit Ausnahme der §§ 19 Abs. 6, 25 SGB XII - seien allein dem Interesse des jeweils Leistungsberechtigten zu dienen bestimmt, wie Wortlaut und Systematik zeigten (Hinweis u.a. auf BSG, Urt. v. 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R -, juris Rn. 27 und Urt. v. 20.09.2012 - B 8 SO 20/11 R -, juris Rn. 12).

    Denn innerhalb eines sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses handele es sich bei der vom Sozialhilfeträger im Grundverhältnis geschuldeten Leistung weder um eine Sach- noch eine Geldleistung, sondern vielmehr um einen Anspruch auf Sachleistungsverschaffung, wie sich aus der Ausgestaltung der Leistungsbeziehungen im sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis und insbesondere dem Wortlaut des Gesetzes ergebe (Hinweis u.a. auf BSG, Urt. v. 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R -, juris Rn. 17 ff.).

    Der Gesetzgeber habe für das SGB XII keinen generellen Übergang zum Sachleistungsprinzip, wie es im SGB V und SGB XI geregelt sei, gewollt, sondern habe sich an diesen Regelungen nur orientiert und sich ihnen angenähert (Hinweis auf BSG, Urt. v. 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R -, juris Rn. 15, 17).

    Das sozialhilferechtliche Leistungserbringungsrecht ist an das System des pflegeversicherungsrechtlichen Leistungserbringungsrecht zwar angelehnt, hat es aber nicht in vollem Umfang übernommen (s. BSG, Urt. v. 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R -, juris Rn. 15, 17; jurisPK-SGB XII/Jaritz/Eicher, § 76 Rn. 77).

  • BSG, 20.09.2012 - B 8 SO 20/11 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Einrichtungsträger als Rechtsnachfolger des

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2016 - L 9 SO 226/14
    Diese Regelungen - mit Ausnahme der §§ 19 Abs. 6, 25 SGB XII - seien allein dem Interesse des jeweils Leistungsberechtigten zu dienen bestimmt, wie Wortlaut und Systematik zeigten (Hinweis u.a. auf BSG, Urt. v. 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R -, juris Rn. 27 und Urt. v. 20.09.2012 - B 8 SO 20/11 R -, juris Rn. 12).

    Allerdings ergebe sich daraus kein unmittelbarer Vergütungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte (Hinweis auf BSG, Urt. v. 20.09.2012 - B 8 SO 20/11 R -, juris Rn. 12; BSG, Beschl. v. 18.03.2014 - B 8 SF 2/13 R -, juris Rn. 7).

    Nach dem normativen Konzept des SGB XII habe die Bezugnahme auf Verträge i.S.d. § 72 SGB XI nicht zur Folge, dass sich der Zahlungsanspruch des Leistungserbringers - wie im SGB XI - automatisch gegen den Leistungsträger richte (Hinweis u.a. auf BSG, Urt. v. 20.09.2012 - B 8 SO 20/11 R -, juris Rn. 12; Eicher, SGb 2013, 127, 129 f.).

    Anders als im Bereich der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung besteht aber weder ein gesetzlicher, noch ein aus den zwischen Leistungserbringer und Leistungsträger nach Maßgabe der §§ 75 ff. SGB XII geschlossenen Normverträgen (Vereinbarungen) resultierender eigener, d.h. "originärer" öffentlich-rechtlicher Zahlungsanspruch des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger (BSG, Urt. v. 20.09.2012 - B 8 SO 20/11 R -, juris Rn. 12; BSG, Beschl. v. 18.03.2014 - B 8 SF 2/13 R -, juris Rn. 7).

  • BSG, 01.09.2005 - B 3 P 4/04 R

    Anspruch des Heimträgers auf Zahlung des Pflegesatzes einer höheren Pflegestufe

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2016 - L 9 SO 226/14
    An diesem Ergebnis ändere auch der in Richtung einer Analogie gehende Verweis der Klägerin auf die Rechtsprechung des BSG zum SGB XI nichts, wonach einer Pflegeeinrichtung als Leistungserbringer ein unmittelbar gegen die Pflegeversicherung als Leistungsträger gerichteter und unabhängig vom Anspruch des pflegeversicherten Leistungsberechtigten bestehender eigener Anspruch auf die jeweils leistungsgerechte Vergütung nach der jeweils zutreffenden Pflegestufe zukomme (Hinweis auf BSG, Urt. v. 01.09.2005 - B 3 P 4/04 R - und Urt. v. 07.10.2010 - B 3 P 4/09 R -).

    Es gehe im vorliegenden Verfahren auch um die reinen Pflegeleistungen, also die Differenzkosten zwischen der Pflegestufe I zur Pflegestufe II, die üblicherweise ein Einrichtungsträger aufgrund des bestehenden Versorgungsvertrages gegen die jeweils zuständige Pflegekasse einfordern könne (Hinweis auf BSG, Urt. v. 01.09.2005 - B 3 P 4/04 R -).

    Zwar trifft es zu, dass der Pflegeeinrichtung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Ansehung des in § 72 Abs. 4 Satz 3 SGB XI i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI und § 84 Abs. 2 Satz 2 SGB XI zum Ausdruck kommenden Anspruchs auf eine leistungsgerechte Vergütung ein eigener Anspruch auf Zahlung eines der richtigen Pflegestufe entsprechenden Pflegesatzes aus dem Versorgungsvertrag i.V.m. der Pflegesatzvereinbarung zugestanden wird, in dessen Rahmen inzident die bisherige Einstufung des Pflegebedürftigen überprüft wird (BSG, Urt. v. 01.09.2004 - B 3 P 4/04 R -, juris Rn. 27).

  • BSG, 18.03.2014 - B 8 SF 2/13 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Verweisungsbeschluss - Klage eines

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2016 - L 9 SO 226/14
    Allerdings ergebe sich daraus kein unmittelbarer Vergütungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte (Hinweis auf BSG, Urt. v. 20.09.2012 - B 8 SO 20/11 R -, juris Rn. 12; BSG, Beschl. v. 18.03.2014 - B 8 SF 2/13 R -, juris Rn. 7).

    Anders als im Bereich der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung besteht aber weder ein gesetzlicher, noch ein aus den zwischen Leistungserbringer und Leistungsträger nach Maßgabe der §§ 75 ff. SGB XII geschlossenen Normverträgen (Vereinbarungen) resultierender eigener, d.h. "originärer" öffentlich-rechtlicher Zahlungsanspruch des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger (BSG, Urt. v. 20.09.2012 - B 8 SO 20/11 R -, juris Rn. 12; BSG, Beschl. v. 18.03.2014 - B 8 SF 2/13 R -, juris Rn. 7).

  • BSG, 13.07.2010 - B 8 SO 13/09 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - kein Anspruchsübergang auf ambulanten

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2016 - L 9 SO 226/14
    Hätte diese schon zu Lebzeiten des Hilfebedürftigen einen öffentlich-rechtlichen Direktanspruch gegen den Sozialhilfeträger, hätte es eines solchen Anspruchsübergangs, der überdies sowohl hinsichtlich des begünstigten Personenkreises als auch der materiellen Voraussetzungen Einschränkungen unterliegt (vgl. hierzu nur BSG, Urt. v. 13.07.2010 - B 8 SO 13/09 R -, juris; BSG, Urt. v. 18.11.2014 - B 8 SO 23/13 R -, juris Rn. 18; BSG, Urt. v. 23.07.2015 - B 8 SO 15/14 R -, juris Rn. 12 ff.), größtenteils nicht bedurft.
  • BSG, 18.11.2014 - B 8 SO 23/13 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Zahlungsanspruch eines ambulanten Pflegedienstes

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2016 - L 9 SO 226/14
    Hätte diese schon zu Lebzeiten des Hilfebedürftigen einen öffentlich-rechtlichen Direktanspruch gegen den Sozialhilfeträger, hätte es eines solchen Anspruchsübergangs, der überdies sowohl hinsichtlich des begünstigten Personenkreises als auch der materiellen Voraussetzungen Einschränkungen unterliegt (vgl. hierzu nur BSG, Urt. v. 13.07.2010 - B 8 SO 13/09 R -, juris; BSG, Urt. v. 18.11.2014 - B 8 SO 23/13 R -, juris Rn. 18; BSG, Urt. v. 23.07.2015 - B 8 SO 15/14 R -, juris Rn. 12 ff.), größtenteils nicht bedurft.
  • BSG, 23.07.2015 - B 8 SO 15/14 R

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Tod des Leistungsberechtigten - keine Übernahme

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2016 - L 9 SO 226/14
    Hätte diese schon zu Lebzeiten des Hilfebedürftigen einen öffentlich-rechtlichen Direktanspruch gegen den Sozialhilfeträger, hätte es eines solchen Anspruchsübergangs, der überdies sowohl hinsichtlich des begünstigten Personenkreises als auch der materiellen Voraussetzungen Einschränkungen unterliegt (vgl. hierzu nur BSG, Urt. v. 13.07.2010 - B 8 SO 13/09 R -, juris; BSG, Urt. v. 18.11.2014 - B 8 SO 23/13 R -, juris Rn. 18; BSG, Urt. v. 23.07.2015 - B 8 SO 15/14 R -, juris Rn. 12 ff.), größtenteils nicht bedurft.
  • BSG, 02.02.2010 - B 8 SO 20/08 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - notwendige Beiladung des Heimträgers -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2016 - L 9 SO 226/14
    Denn einem an einen Leistungsberechtigten gerichteten Verwaltungsakt komme eine Drittwirkung im Sinne eines solchen Schuldbeitritts gegenüber einem Leistungserbringer zu, wenn die Leistungserbringung - wie hier - in einem zwischen Leistungsberechtigten, Sozialhilfeträger und Leistungserbringer bestehenden sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnis erfolge (Hinweis u.a. auf BSG, Urt. v. 28.10.2008 - B 8 SO 22/07 R - und v. 02.02.2010 - B 8 SO 20/08 R -).
  • BVerwG, 10.05.1979 - 5 C 79.77

    Rechtsnachfolgefähigkeit des Anspruchs auf Pflegegeld auf die Eltern nach Tod des

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2016 - L 9 SO 226/14
    Im Hinblick auf das Übertragungs-, Verpfändungs- und Pfändungsverbot des § 17 SGB XII und aufgrund seiner bedarfsorientierten Natur werde der Sozialhilfeanspruch überdies allgemein als höchstpersönlich eingeordnet (Hinweis u.a. auf BVerwGE 58, 68 ff.; Senat, Urt. v. 13.09.2007 - L 9 SO 8/06 - LSG Hamburg, Urt. v. 14.06.2013 - L 4 SO 35/12 -).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2014 - L 9 SO 28/14

    Anspruch auf Sozialhilfe; Voraussetzungen für die Übernahme von Heimkosten durch

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 21.04.2016 - L 9 SO 226/14
    Damit ist der Zahlungsanspruch des Leistungserbringers lediglich akzessorischer Natur (Senat, Beschl. v. 18.10.2015 - L 9 SO 335/15 B ER -, juris Rn. 5; s. auch Senat, Urt. v. 28.08.2014 - L 9 SO 28/14 -, juris Rn. 33; jurisPK-SGB XII/Jaritz/Eicher, § 75 Rn 47, 56).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 25.11.2010 - L 1 SO 8/10

    Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Einsetzen der Sozialhilfe -

  • BSG, 07.10.2010 - B 3 P 4/09 R

    Soziale Pflegeversicherung - Pflegeheimträger - Pflegekasse - Zahlung eines

  • BSG, 01.09.2005 - B 3 P 9/04 R

    Zahlung des Pflegesatzes einer höheren Pflegestufe an den Pflegeheimträger,

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2007 - L 9 SO 8/06

    Sozialhilfe

  • LSG Hamburg, 14.06.2013 - L 4 SO 35/12
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2015 - L 9 SO 335/15

    Unzulässigkeit der Beschwerde des notwendig beigeladenen Leistungserbringers im

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2018 - L 9 SO 203/16

    Anspruch auf Gewährung von Eingliederungshilfe in Form von Leistungen des

    Alles andere würde auf einen im Sozialhilferecht gesetzlich nicht vorgesehenen öffentlich-rechtlichen Direktanspruch des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger hinauslaufen, was mit der Konstruktion des sozialhilferechtlichen Dreiecksverhältnisses mit seinem streng akzessorischen Zahlungsanspruch nicht zu vereinbaren wäre (vgl. hierzu Senat, Urt. v. 21.04.2016 - L 9 SO 226/14 -, juris Rn. 38 m.w.N.).
  • LSG Baden-Württemberg, 29.06.2017 - L 7 SO 3128/14
    Der Leistungserbringer erwirbt einen Zahlungsanspruch allerdings nur auf der Grundlage und im Umfang des im Grundverhältnis des Sozialhilfeträgers zum Leistungsberechtigten erklärten Schuldbeitritts (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. April 2016 - L 9 SO 226/14 - juris Rdnr. 38).

    Damit ist der Zahlungsanspruch des Leistungserbringers lediglich akzessorischer Natur (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. April 2016 - L 9 SO 226/14 - juris Rdnr. 38 m.w.N.; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Oktober 2015 - L 9 SO 335/15 B ER - juris Rdnr. 5).

  • BSG, 22.11.2016 - B 8 SO 41/16 B

    Pflegeversicherung; Kosten für stationäre Pflege; Grundsatzrüge

    L 9 SO 226/14 (LSG Nordrhein-Westfalen).
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